Beratung und Vertretung von spezialisierter Fachanwaltskanzlei

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten oder möchten Sie einen Dritten wegen Verletzung Ihrer Marke abmahnen? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Wir erstreiten die für Sie kostengünstigste und schnellste Lösung. Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch unter (040) 882153908 oder per E-Mail an info@schutzrecht.de.

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Sie wurden abgemahnt?
Kostenlose Erstberatung
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  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Professionelle Beratung durch spezialisierte Fachanwaltskanzlei

  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Detaillierte Prüfung der Erfolgsaussichten

  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Individuelle Beratung zu Optionen und Kosten

  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Klare Empfehlung zur Verteidigungsstrategie

24 Stunden-Service
Montag bis Freitag
99
zzgl. MwSt.
  • Optional:

    Wurde Ihnen eine kurze Frist gesetzt und Ihnen rennt die Zeit davon? Kein Problem. Unsere routinierten Anwälte stehen Gewehr bei Fuß und beraten Sie bei Bedarf montags bis freitags innerhalb von 24 Stunden.

Telefonische Nachbesprechung
149
zzgl. MwSt.
  • Optional:

    Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung erstellen wir Ihnen ein ausführliches Gutachten mit klaren Handlungsempfehlungen. Für den Fall, dass doch noch Fragen offenbleiben sollten, haben Sie die Möglichkeit, diese in einem Telefonat mit uns zu klären.

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Ihre Marke wird verletzt?
Erstberatung Markenverletzung
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  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Erarbeitung einer individuellen Durchsetzungsstrategie

  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Rechtlich fundierte Empfehlung unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Interessen

  • Markenanmeldung checkmark schutzrecht Klärung aller Nachfragen per E-Mail, Telefon oder Video-Call

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Hinweis: Das freibleibende Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende, Unternehmen, Freiberufler und Behörden. Das Pauschalhonorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

So einfach geht es

Erste Hilfe bei Abmahnungen

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Das sagen unsere Mandanten

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FAQ

Erste Hilfe bei Abmahnungen

Was tun bei einer Abmahnung?

Wenn man eine Abmahnung erhält, dann muss man schnell handeln. Denn wenn man nicht fristgerecht reagiert, droht meist auch eine einstweilige Verfügung. Andererseits darf man sich auch nicht unter Druck setzen lassen und unüberlegt handeln. So verhalten Sie sich richtig:

  • Geben Sie zunächst keine Erklärung ab!
  • Nehmen Sie mit der Gegenseite nicht unüberlegt Kontakt auf!
  • Leisten Sie vorerst keine Zahlung!
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt beraten!
  • Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist!
Warum muss man bei Abmahnungen schnell reagieren?

Abmahnungen enthalten in aller Regel sehr kurze Fristen. Hintergrund ist, dass die Abmahnung in vielen Fällen nur die Vorstufe zu einer sog. einstweiligen Verfügung ist. Hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren, bei dem ohne mündliche Verhandlung sehr schnell (manchmal innerhalb ein bis zwei Tagen) eine Gerichtsentscheidung gegen Sie erwirkt werden kann. Diese Möglichkeit steht dem Abmahnenden aber nur dann zur Verfügung, wenn er die Sache eilig behandelt hat. Viele Abmahnende werden, wenn man nicht oder nicht fristgerecht reagiert, unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da hierdurch zusätzliche Kosten entstehen und sich Ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern kann, ist es unbedingt notwendig, innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren.

Reicht es aus, das beanstandete Verhalten zu unterlassen?

Es reicht leider nicht aus, das abgemahnte Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Hintergrund ist, dass die einmal begangene Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr für zukünftige Rechtsverletzungen begründet. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn es in vielen Fällen Sinn macht, bei einer Markenverletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben werden soll.

Sollte ich die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben?

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Hintergrund ist, dass es viele Stellschrauben gibt, wie eine solche Erklärung zugunsten oder zulasten der einen oder anderen Partei formuliert werden kann. Wenn die Gegenseite der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, dann tut sie dies nicht, um Ihnen einen Gefallen zu tun. In der Regel versucht die Gegenseite vielmehr, die eigene Rechtsposition auf Ihre Kosten zu verbessern. Wer hier vorschnell die beigefügte Erklärung abgibt, läuft Gefahr, sich vermeidbare und teure Folgeprobleme zu schaffen. Um das zu verhindern, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Fachanwalt die Abmahnung prüfen zu lassen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen zu lassen.

Wie kann man auf eine Abmahnung reagieren?

Wir sehen immer wieder, dass Abgemahnte dem mit einer Abmahnung aufgebauten Druck nicht standhalten und in der Hoffnung, das Problem damit zu lösen, die Erklärung einfach abgeben. Tatsächlich kann man hierdurch seine rechtliche Position aber noch verschlimmern. Je nach Art der Reaktion kann die Gegenseite sogar behaupten, es liegt ein Schuldanerkenntnis vor und dann weitere Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten geltend machen. Es empfiehlt sich daher, mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen, wie man am besten reagiert. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, zum Beispiel:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Zurückweisung der Ansprüche durch Anwaltsschreiben
  • Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung
  • Erhebung einer negativen Feststellungsklage
  • Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei Gericht
Jetzt Kontakt aufnehmen

Wir beraten Sie umfassend bei Markenstreitigkeiten

Wurden Sie abgemahnt oder wird Ihre Marke verletzt? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Unsere spezialisierten Rechts- und Fachanwälte helfen Ihnen gerne weiter!

(040) 882153908
info@schutzrecht.de

  • Kompetent: Hochspezialisierte Fachanwaltskanzlei
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Erfahrung mit allen Ämtern
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    DPMA

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    EUIPO

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    WIPO

  • Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann man das äußere Erscheinungsbild seines Erzeugnisses mit einem Design schützen. Besonders wenn man viele Designs auf einmal schützen möchten, kann man dies über eine Anmeldung beim DPMA wegen der niedrigen Amtsgebühren sehr kosteneffizient tun.

    Zur Designanmeldung

    Designschutz DPMA

  • Der Vorteil der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) liegt darin, dass man mit einer einzelnen Anmeldung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU z.B. sein Produktdesign, Modedesign oder Logodesign effektiv vor Nachahmern schützen kann.

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    Designanmeldung EUIPO

  • Mit einer internationalen Designanmeldung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf können Unternehmen mit innovativen Produkten, Designer, Erfinder und Händler weltweit auf zeit- und kostensparende Weise verhindern, dass ihre Produkte von Dritten kopiert werden.

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