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Amtsgebühren

Deutsche Designs und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind sog. Registerrechte. Dies bedeutet, dass sie erst dadurch entstehen, dass ein Amt sie offiziell registriert. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) und international die World Intellectual Property Organization (WIPO). Hierfür fallen Amtsgebühren an, die direkt an das zuständige Amt zu entrichten sind. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Amtsgebühren.

Elektronische Anmeldung

Wir melden Designs grundsätzlich elektronisch an. Dies ist nicht nur schneller und weniger fehleranfällig als eine Anmeldung in Papierform, sondern auch günstiger.

Designanmeldung

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Die Amtsgebühren für ein deutsches Design sind unschlagbar günstig. Bei elektronischer Einreichung belaufen sich die Amtsgebühren auf nur 60 EUR. Wenn die Voraussetzungen für eine Sammelanmeldung vorliegen (siehe unten), kann man hierfür sogar bis zu 10 Designs auf einmal anmelden. Jedes weitere Design kostet 6 EUR.

Europäisches Amt für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit einem sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann man sein Design in allen 27 Mitgliedstaaten der EU auf einmal schützen. Die Amtsgebühren für das erste Design belaufen sich auf 350 EUR. Das zweite bis zum zehnten Design kosten 175 EUR, d.h. der Preis für jedes zusätzliche Design halbiert sich. Voraussetzung ist auch hier, dass man die Designs als Sammelanmeldung einreichen kann.

World Intellectual Property Organization (WIPO)

Die Amtsgebühren für eine internationale Designanmeldung bei der WIPO hängen von verschiedenen Faktoren ab, weswegen wir Ihnen die Kosten individuell ausrechnen.

Sammelanmeldung

Wenn man mehrere Designs auf einmal eintragen möchte, dann kann man mit einer Sammelanmeldung viel Geld sparen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Designs der gleichen Produktkategorie angehören (z.B. Schuhe, Messer, Hosen).

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Dr. David Slopek, LL.M.

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