Reicht es nicht aus, wenn man Urheberrechtsschutz am Design hat?
Theoretisch vielleicht ja, praktisch ganz klar nein. Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, dass er beide Arten des Geistigen Eigentums mit separaten Gesetzen und Instrumenten schützt.
Wenn man ein Design beim DPMA bzw. ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO schützt, dann hat man ein amtliches Registerrecht mit „Brief und Siegel“. Dies hilft bei der Durchsetzung gegenüber Nachahmer bzw. bei der Vermarktung ganz erheblich. Ein Urheberrecht ist nirgendwo registriert (auch wenn es im Internet einige Bauernfänger gibt, die Ihnen die Aufnahme eines Urheberrechts in private Register anbieten). Wann immer Sie also ein Urheberrecht durchsetzen wollen, müssen Sie erst einmal beweisen, dass es als solches überhaupt schutzfähig ist, dass Sie der Urheber sind, wann das Werk genau geschaffen wurde usw. Das erschwert die Rechtedurchsetzung so sehr, dass sie in vielen Fällen wirtschaftlich keinen Sinn macht.
Hinzu kommt, dass das Urheberrecht und das Designrecht andere Schutzvoraussetzungen haben. Die Messlatte für Urheberrechtsschutz liegt potenziell höher. Das führt dazu, dass in vielen Fällen, in denen man Designschutz hätte erlangen können, das Urheberrecht nicht greift.
»
Ich helfe Ihnen bei allen Fragen zum Designrecht.
«
Weitere Fragen und Antworten zum Designschutz:
- Was ist ein Design?
- Welche Vorteile hat ein eingetragenes Design?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Design geschützt werden?
- Wann ist ein Design neu?
- Wann hat ein Design Eigenart?
- Wer ist zur Anmeldung eines Designs berechtigt?
- Wann sollte man ein Design anmelden?
- Wie lange dauert die Registrierung?
- Welche Vorteile hat eine elektronische Designanmeldung?
- Wie lange dauert der Designschutz?
- Was kostet ein Design?
- Muss man sein Design eintragen?
- Kann man Logos als Design schützen?
- Was tun bei Designverletzungen?
- Was mache ich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?